Philipp Nordmann ist Installateur & Heizungsbauer in Gütersloh: Text des Bundes-Immissionsschutzgesetz BimSch: Anwendungsbereich, Definition, Brennstoffe, Feuerungsanlagen, Ölfeuerung, Gasfeuerung, Abgasverluste, Messung, Messgeräte, wiederkehrende Überwachung und Kontrolle, Messergebnisse, Abgase, Ausnahmeregelungen, Übergangsregelungen, Ordungswidrigkeiten
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Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSch)Achtung: die aktuellste und vollständige Version der BImSch erhalten Sie permanent hier ! Ich bin bemüht, immer tagesaktuell zu sein, aber schaffen tue ich dies leider nicht immer ... Unten der aktuelle Versuch, die für den Endkunden wichtigsten Dinge aus der BImSch herauszufiltern.§1 Allgemeine
Vorschriften - Anwendungsbereich
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Nennwärmeleistung
in Kilowatt
|
Massenkonzentration
in Gramm je Kubikmeter
|
|
bis
50
|
4
|
|
über
50 bis 150
|
2
|
|
über
150 bis 500
|
1
|
|
über
500
|
0,5
|
Abweichend
davon dürfen bei Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr.
8 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis weniger als 100
Kilowatt die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration
von 4 Gramm je Kubikmeter, bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff
im Abgas von 13 vom Hundert, nicht überschreiten.
3. Bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe
a. Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten staubförmigen Emissionen
im Abgas dürfen eine Massenkonzentration von 0,15 Gramm je Kubikmeter,
bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert,
nicht überschreiten.
b. Die nach der Anlage III Nr. 2 ermittelten Emissionen an Kohlenmonoxid
im Abgas dürfen die folgenden Massenkonzentrationen, bezogen auf einen
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 vom Hundert, nicht überschreiten:
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Nennwärmeleistung
in Kilowatt
|
Massenkonzentration
in Gramm je Kubikmeter
|
|
bis
100
|
0,8
|
|
über
100 bis 500
|
0,5
|
|
über
500 bis 500
|
0,3
|
(2) Die in
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen
mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt und nur in Betrieben
der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden.
(3) Handbeschickte Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärmeträgermedium sind
bei Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 genannten Brennstoffe grundsätzlich
bei Volllast zu betreiben. Hierzu ist in der Regel ein ausreichend bemessener
Wärmespeicher einzusetzen. Dies gilt nicht, wenn die Anforderungen nach
Absatz 1 Nr. 2 oder 3 auch bei gedrosselter Verbrennungsluftzufuhr (Teillastbetrieb)
eingehalten werden können.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
1 vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Feuerungsanlagen mit
einer Nennwärmeleistung bis 22 Kilowatt,
2. Kochheizherde oder Kachelöfen ohne Heizeinsatz (Grundöfen).
Diese Feuerungsanlagen dürfen nur mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Brennstoffen betrieben werden.
§7 Öl-
und Gasfeuerungsanlagen - Allgemeine Anforderungen
(1) Öl- und
Gasfeuerstätten, die nach dem 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 3. Oktober 1990, errichtet
worden sind oder errichtet werden oder durch Austausch eines Kessels geändert
worden sind oder geändert werden, müssen so beschaffen sein, dass die
Emissionen an Stickstoffoxiden durch feuerungstechnische Maßnahmen nach
dem Stand der Technik begrenzt werden.
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen
mit Wasser als Wärmeträger mit einer Nennwärmeleistung bis zu 120 Kilowatt,
die ab dem 1. Januar 1998 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden,
wenn für die eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner
durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der unter Prüfbedingungen
nach dem Verfahren der Anlage IIIa Nr. 2 ermittelte Gehalt des Abgases
an Stickstoffoxiden
1. bei Einsatz von Erdgas 80 Milligramm je Kilowattstunde zugeführter
Brennstoffenergie,
2. bei Einsatz von Heizöl EL 120 Milligramm je Kilowattstunde zugeführter
Brennstoffenergie,
jeweils angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreitet.
(3) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen
mit Wasser als Wärmeträger, die ab dem 1. Januar 1998 errichtet oder durch
Austausch eines Kessels wesentlich geändert werden, dürfen Heizkessel
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 Kilowatt nur eingesetzt werden,
soweit durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass ihr
unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage IIIa Nr. 1 ermittelter
Nutzungsgrad einen Vomhundertsatz von 91 nicht unterschreitet.
(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 gelten für Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 1 Megawatt auch als erfüllt, soweit der nach dem Verfahren
der DIN 4702 Teil 2, Ausgabe März 1990, ermittelte Kesselwirkungsgrad
einen Vomhundertsatz von 91 nicht unterschreitet. Anlage IIIa Nr. 1.2
und 1.3 gilt entsprechend.
(5) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, kann der
Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden abweichend von Absatz 2 auch nach
einem dem Verfahren gemäß Anlage IIIa Nr. 2 gleichwertigen Verfahren,
insbesondere nach einem in einer europäischen Norm festgelegten gleichwertigen
Verfahren, ermittelt werden.
§8 Ölfeuerungsanlagen
mit Verdampfungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen
mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1.die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte Schwärzung
durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,
2.die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.3 vorgenommenen
Prüfung frei von Ölderivaten sind und
3.die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 eingehalten werden.
Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt darf abweichend
von Satz 1 Nr. 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.
§9 Ölfeuerungsanlagen
Ölfeuerungsanlagen
mit Zerstäubungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass
1. die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.2 ermittelte Schwärzung
durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht überschreitet,
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.3 vorgenommenen
Prüfung frei von Ölderivaten sind und
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 eingehalten werden.
Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf
abweichend von Satz 1 Nr.1 die Rußzahl 2 nicht überschritten werden, es
sei denn, die Anlagen sind nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert
worden oder werden wesentlich geändert.
§10 Gasfeuerungsanlagen
Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 eingehalten werden.
§11 Begrenzung
der Abgasverluste
(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Vomhundertsätze nicht überschreiten:
|
Nennwärmeleistung
in Kilowatt
|
Grenzwerte
für die Abgasverluste
|
|
über
4 bis 25
|
11
|
|
über
25 bis 50
|
10
|
|
über
50
|
9
|
Können bei
einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit einem mit dem CE-Zeichen versehenen
und in der EG-Konformitätserklärung als Standardheizkessel im Sinne der
Richtlinie 92/42/EWG (ABl.. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert
durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), ausgewiesenen
Heizkessel ausgerüstet ist, der entsprechende Abgasverlustgrenzwert nach
Satz 1 auf Grund der Bauart des Heizkessels nicht eingehalten werden,
gilt ein um einen Prozentpunkt höherer Wert
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste
nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten
werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie dem Stand
der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.
(3) Absatz 1 gilt
1. ab dem 1. Januar 1998 für ab diesem Zeitpunkt errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;
2. ab den in § 23 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 genannten Zeitpunkten für
bis zum 31. Dezember 1997 errichtete Öl- und Gasfeuerungsanlagen;
3. ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung für bis zum 31. Dezember
1997 errichtete und ab dem 1. Januar 1998 wesentlich geänderte Öl- und
Gasfeuerungsanlagen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung
1. bis höchstens 11 Kilowatt der Beheizung eines Einzelraumes dienen,
2. bis höchstens 28 Kilowatt ausschließlich der Brauchwassererwärmung
dienen.
§12 Überwachung
Messöffnung
Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach den §§ 14 und 15 Messungen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister vorgeschrieben sind, hat eine Messöffnung herzustellen oder herstellen zu lassen, die den Anforderungen nach Anlage II entspricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, ist in jedem Verbindungsstück eine Messöffnung einzurichten. In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde die Herstellung einer Messöffnung zu gestatten.
§13 Messgeräte
(1) Die Messungen
nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messgeräten durchzuführen. Die
Messgeräte gelten grundsätzlich als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung
bestanden haben. Bei Messgeräten zur Bestimmung der Rußzahl sind das Filterpapier
und die Vergleichsskala in die Eignungsprüfung einzubeziehen. Zur Bestimmung
der Verbrennungslufttemperatur kann anstelle eines eignungsgeprüften Messgerätes
ein geeichtes Quecksilber-Thermometer eingesetzt werden.
(2) Die eingesetzten Messgeräte sind halbjährlich einmal in einer technischen
Prüfstelle der Innung für das Schornsteinfegerhandwerk oder in einer anderen
von der zuständigen Behörde anerkannten Prüfstelle zu überprüfen.
§14 Überwachung
neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
(1) Der Betreiber
einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten oder wesentlich
geänderten Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4
Kilowatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen
festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen innerhalb
von 4 Wochen nach der Inbetriebnahme durch Messungen vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
feststellen zu lassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 Kilowatt, soweit
sie der Beheizung eines Einzelraumes oder ausschließlich der Brauchwassererwärmung
dienen,
2. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Äthanol, Wasserstoff, Biogas,
Klärgas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt
werden, sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelassenes Erdgas oder
Erdölgas an der Gewinnungsstelle eingesetzt werden,
3. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte eingerichtet sind, soweit
die Einhaltung der Anforderungen an die Begrenzung der Abgasverluste nach
§ 11 festgestellt werden soll.
(3) Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage
nach der Anlage III durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen hat
der Bezirksschornsteinfegermeister dem Betreiber der Feuerungsanlage eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage IV oder V auszustellen.
(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 1, dass die Anforderungen nicht erfüllt
sind, so hat der Betreiber von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Messung eine Wiederholungsmessung
durchführen zu lassen. Ergibt auch diese Wiederholungsmessung, daß die
Anforderungen nicht erfüllt sind, so leitet der Bezirksschornsteinfegermeister
innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde eine Durchschrift der
Bescheinigung über das Ergebnis der ersten Messung und der Wiederholungsmessung
zu.
(5) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Durchführung der Messungen
nach Absatz 1 in das Kehrbuch einzutragen. Die Unterlagen über die Durchführung
seiner Überwachungsaufgaben hat er mindestens fünf Jahre aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§15 Wiederkehrende
Überwachung
(1) Der Betreiber
1. einer mechanisch beschickten Feuerungsanlage für den Einsatz der in
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 8 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 15 Kilowatt oder
2. einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 oder
7 genannten festen Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von mindestens
50 Kilowatt oder
3. einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr
als 11 Kilowatt, für die in § 6 Abs. 1 oder in den §§ 8 bis 11 Anforderungen
festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen einmal
in jedem Kalenderjahr vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch
wiederkehrende Messungen feststellen zu lassen. Dies gilt nicht für
a. Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2,
b. Feuerungsanlagen nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, soweit es um die Feststellung
der Abgasverluste geht,
c. bivalente Heizungen und
d. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.
(2) Die wiederkehrenden Messungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen.
Abweichend von Absatz 1 sind Feuerungsanlagen, die jährlich bis zu höchstens
300 Stunden und ausschließlich zur Trocknung von selbst gewonnenen Erzeugnissen
in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden und bei denen die
Trocknung über Wärmeaustauscher erfolgt, nur in jedem dritten Kalenderjahr
vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister überwachen zu lassen.
(3) Der Bezirksschornsteinfegermeister kündigt dem Betreiber den voraussichtlichen
Zeitpunkt der wiederkehrenden Messungen nach Absatz 1 zwischen acht bis
sechs Wochen vorher schriftlich an.
(4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§16 Zusammenstellung
der Messergebnisse
Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 kalenderjährlich gemäß näherer Weisung der Innung für das Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landesinnungsverband. Die Landesinnungsverbände für das Schornsteinfegerhandwerk erstellen für jedes Kalenderjahr Übersichten über die Ergebnisse der Messungen und legen diese Übersichten im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflichten der Innungen für das Schornsteinfegerhandwerk der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde bis zum 30. April des folgenden Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für jedes Kalenderjahr eine entsprechende länderübergreifende Übersicht und legt diese dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vor.
§17 Eigenüberwachung
(1) Die Aufgaben
des Bezirksschornsteinfegermeisters nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungsanlagen
der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der Vierzehnten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 9.
April 1986 (BGBI. I S. 380) Bundesbehörden obliegt, von Stellen der zuständigen
Verwaltung wahrgenommen. Sie teilt die Wahrnehmung der Eigenüberwachung
der für den Vollzug dieser Verordnung jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde
und dem Bezirksschornsteinfegermeister mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen nach
§ 14 Abs 3 sowie die lnformationen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Satz
1 an die zuständige Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare
Aufzeichnungen.
(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die
Ergebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 und teilt sie den für den
Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume
gemäß § 16 Satz 2 und 3 mit.
§18 Gemeinsame
Vorschriften - Ableitbedingungen für Abgase
Bei Feuerungsanlagen
mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr hat die Höhe
der Austrittsöffnung für die Abgase
1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen
und
2. mindestens 10 Meter über Flur zu liegen.
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung
auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung
einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht
für Feuerungsanlagen in Warmumformungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter
eingesetzt werden.
§19 Weitergehende
Anforderungen
Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
§20 Zulassung
von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 11 und des § 18 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
§21 Zugänglichkeit
der Norm- und Arbeitsblätter
Die im § 2 Nr. 12 und im § 3 Abs. 1 Nr. 9 sowie in der Anlage III Nr. 3.3 genannten DIN-Normblätter sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen. Die DIN-Normblätter sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
§22 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 2 andere als die dort aufgeführten
Brennstoffe einsetzt,
2. entgegen § 4 Abs. 1 oder den §§ 5 oder 6 Abs. 4 Satz 2 eine Feuerungsanlage
betreibt,
3. entgegen § 6 Abs. 1 oder den §§ 8, 9 oder 10 eine Feuerungsanlage errichtet
oder betreibt,
4. entgegen § 6 Abs. 2 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten
Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,
5. entgegen § 12 Satz 1 oder 2 eine Messöffnung nicht herstellt oder nicht
herstellen lässt oder entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung
nicht gestattet oder
6. entgegen § 14 Abs. 1 oder 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Abs.
4, oder § 15 Abs. 1 Satz 1 eine Messung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen
lässt.
§23 Schlussvorschriften
- Übergangsregelung
(1) Die Anforderungen
des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b sind bei den in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober
1990 errichteten Feuerungsanlagen mit einer Massenkonzentration an Kohlenmonoxid
im Abgas von mehr als dem Einfachen und höchstens dem Zweifachen der nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe b zulässigen Massenkonzentration
spätestens bis zum 3. Oktober 1997 einzuhalten. Die Einstufung einer Feuerungsanlage
nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
bis zum 3. Oktober 1993 entsprechend § 14 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 durchzuführenden
Messung der Massenkonzentration an Kohlenmonoxid im Abgas zu erfolgen.
(2) Die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 11 Abs. 1 sind bei den
bis zum 31. Dezember 1997 errichteten Öl- und Gasfeuerungsanlagen in Abhängigkeit
vor dem Ergebnis einer Einstufungsmessung und der Höhe der Nennwärmeleistung
ab den folgenden Zeitpunkten einzuhalten.
|
Nennwärmeleistung
in Kilowatt
|
Zeitpunkte
für die Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1
|
|
Höhe
der Überschreitung Abgasvelustgrenzwerte nach § 11 Abs. 1 gemäß
dem Ergebnis der Enstufungsmessung
|
|
keine
Überschreitung
|
1
Prozentpunkt
|
2
Prozentpunkte
|
3
Prozentpunkte oder mehr
|
|
|
bis
100
|
1.11.2004
|
1.11.2003
|
1.11.2002
|
1.11.2001
|
|
über
100
|
1.11.2004
1
|
.11.2003
|
1.11.2002
|
1.11.1999
|
Die Einstufung
einer Feuerungsanlage nach Satz 1 hat entsprechend dem Ergebnis einer
vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31. Dezember 1998.
durchzuführenden Messung der Abgasverluste zu erfolgen. Als Einstufungsmessung
nach Satz 2 gilt
1. bei Feuerungsanlagen, die vor dem 1. November 1996 errichtet worden
sind und der wiederkehrenden Messpflicht nach § 15 Abs. 1 unterliegen,
die im Jahr 1997 durchgeführte wiederkehrende Messung,
2. bei Feuerungsanlagen, die vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember
1997 errichtet werden, die nach § 14 Abs. 1 durchgeführte erstmalige Messung.
Die Vorschriften des § 14 Abs. 3 und 5 sowie des § 15 Abs. 3 gelten für
die Einstufungsmessung entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind die Anforderungen des § 11 Abs.
1 bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, ab dem
1. November 2004 einzuhalten.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Feuerungsanlagen
gelten vor den dort genannten Zeitpunkten für die Einhaltung der Anforderungen
des § 11 Abs. 1 die folgenden Grenzwerte für die Abgasverluste:
Grenzwerte
für die Abgasverluste
|
Nennwärmeleistung
in Kilowatt
|
bis
31.12.1982
|
errichtet
ab 1.01.1983
|
errichtet
ab 01.01. 1988 in dem im Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, ab 03.10.1990 errichtet oder bis zum 31.12.1997 wesentlich
verändert
|
|
über
4 bis 25
|
15
|
14
|
12
|
|
über
25 bis 50
|
14
|
13
|
11
|
|
über
50
|
13
|
12
|
10
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