Recht, Verordnungen & Richtlinien
Den
Energieausweis gibt es in zwei verschiedenen Varianten: als bedarfsorientierter
Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs)
und als verbrauchsorientierter Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage
des erfassten Energieverbrauchs) ->
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Energiepass
für Immobilien und Gebäude - Artikel 7 der europäischen
Richtlinie "Gesamteffizienz von Gebäuden" verlangt von
jedem, der ein Gebäude errichtet, verkauft oder neu vermietet,
einen Energieausweis ->
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Schadenersatz
trotz Schwarzarbeit bei Pfusch am Bau - BGH spricht Urteil ->
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Das Gesetz
über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte
(Energiebetriebene-Produkte-Gesetz, EBPG) ist in Kraft getreten
->
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VDI
3640 behandelt die oberflächennahe Geothermie zum Heizen und
Kühlen in der Planungsphase ->
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Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG für den Vorrang erneuerbare
Energien zur Verbesserung des Klimaschutz ->
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Heizkostenabrechnung
allein nach Wohnfläche - BGH-Urteil regelt Nebenkostenabrechnung.
Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten für
Heizung und Warmwasser nach § 7 Abs. 1 oder § 9a HeizkostenV
objektiv nicht (mehr) möglich, können die Heizkosten allein
nach der Wohnfläche - unter Abzug von 15 % des auf den Mieter entfallenden
Kostenanteils - abgerechnet werden ->
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Heizölpreis
zum Bestellzeitpunkt ist rechtlich verbindlich
für Heizöllieferanten und Kunden. Für
den Verbraucher bedeuten steigende oder fallende Rohölpreise, dass
auch der Heizölpreis starken Schwankungen unterliegt. Wer heute
anfragt und morgen bestellt, muss dann bereits mit einem anderen Preis
rechnen ->
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Heizungs-Check
für Endverbraucher nach standardisiertes Verfahren entsprechend
DIN 4792 - Etwa 60 Minuten soll der Heizung-Check dauern, mit dem nach
einheitlichem Verfahren Deutschlands Heizungen bewertet werden können
->
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Laut EnEV
gesetzlich vorgeschrieben: regelmäßige Wartung der Heizungsanlage
durch einen Heizungsfachbetrieb - die EnEV sagt in Abschnitt 3, §
11: Aufrechterhaltung der energetischen Qualität ->
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Der Vermieter
ist dem Gesetz nach verplichtet, große und kleine Reparaturen
durchzuführen. Eine Ausnahme besteht, wenn im Mietvertrag festgelegt
ist, dass kleinere Reparaturen - sogenannte Bagatellschäden - vom
Mieter getragen werden sollen. Von Kleinreparaturen spricht man, wenn
die Beseitigung der Schäden höchstens 75 bis 90 Euro kostet.
Auch gibt es einen im Mietvertrag zu fixierenden Höchstbetrag
für vom Mieter durchzuführende Kleinreparaturen: beispielsweise
200 bis 250 Euro oder 8 Prozent der Jahreskaltmiete
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TRGI
2008 bringt verschärfte Bedingungen für Gasinstallationen
auch für Betreiber von Gasleitungen, Gasanschluss, Gaskessel, Gas-Brennwertkessel,
Gas-BHKW, Gasherd, Gaswäschetrockner, Gas-Durchlauferhitzer etc.
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Wasserschaden
- Gebäudeversicherung und Schadensbegleichung bei Leitungswasserschaden.
`Das ist nicht versichert´ - auch Fachleute, Handwerker und Versicherungsvertreter
irren oft! Wichtige Urteile ... ->
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