Heizungsanlagenverordnung
HeizAnlV
§1 Anwendungsbereich
(1) Diese
Verordnung gilt für heizungstechnische sowie der Versorgung mit Brauchwasser
dienende Anlagen und Einrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW
oder mehr,
1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt
werden oder
2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt
sind, soweit
a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder
b) für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4 Abs. 4 gestellt sind oder
c) sie mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten
nach § 5 Abs. 2 nachzurüsten sind oder
d) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach § 7 Abs. 3 oder
§ 8 Abs. 6 nachzurüsten sind oder
e) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt sind.
(2) Ausgenommen sind
1. Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken
sowie in Müllheizwerken.
2. Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärmebedarf von weniger als
22 kWh je Quadratmeter beheizbarer Gebäudenutzfläche oder 7 kWh je Kubikmeter
beheizbarem Gebäudevolumen.
§2 Begriffsbestimmungen
(1) Heizungstechnische
Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene
Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheizgeräte, soweit sie
der Deckung des Wärmebedarfs von Räumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstechnischen
Anlagen gehören neben den Wärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze,
Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen
sowie andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen (Brauchwasseranlagen)
im Sinne dieser Verordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den
Brauchwasseranlagen gehören neben den Wärmeerzeugern auch vorhandene Maschinen,
Apparate, Verteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-,
Meßeinrichtungen und andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.
(3) Wärmeerzeuger im Sinne dieser Verordnung ist die Einheit von Wärmeaustauscher
und Feuerungseinrichtung für den Betrieb mit festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen.
(4) Nennwärmeleistung im Sinne dieser Verordnung ist die höchste von der
Wärmeerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je
Zeiteinheit; ist die Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich
eingerichtet, so ist die Nennwärmeleistung die in Grenzen des Nennwärmeleistungsbereichs
fest eingestellte und auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare
Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste
Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Die Nennwärmeleistung der Wärmeerzeugungsanlage
nach Satz 1 gilt auch als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den Absätzen
1 und 2. Bei Wärmeerzeugern, die mit einem CE-Zeichen und der EG- Konformitätserklärung
nach § 3 versehen sind, gilt als Nennwärmeleistung der in der EG-Konformitätserklärung
als "Nennleistung in kW" angegebene Wert.
(5) Standardheizkessel im Sinne dieser Verordnung sind Wärmeerzeuger,
die mit einem CE-Zeichen und der EG- Konformitätserklärung nach § 3 versehen
und in der EG- Konformitätserklärung als Standardheizkessel ausgewiesen
sind.
(6) Niedertemperatur-Heizkessel (NT-Kessel) im Sinne dieser Verordnung
sind Wärmeerzeuger, die mit einem CE-Zeichen und der EG-Konformitätserklärung
nach § 3 versehen und in der EG- Konformitätserklärung als Niedertemperatur-Heizkessel
ausgewiesen sind und Wärmeerzeuger mit mehrstufiger oder stufenlos verstellbarer
Feuerungsleistung, wenn sie die Wirkungsgradanforderungen für Niedertemperaturheizkessel
im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder Gasförmigen
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167
S. 17, L 195 S. 32) einhalten, auch wenn sie eine Eintrittstemperatur
von 40 °C überschreiten. Bis zum 31. Dezember 1997 gelten als NT-Kessel
auch
1. Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaffen sind, dass die Temperatur
des Wärmeträgers im Wärmeerzeuger in Abhängigkeit von der Außentemperatur
oder einer anderen geeigneten Führungsgröße sowie der Zeit durch selbsttätig
wirkende Einrichtungen zwischen höchstens 75 °C und 40 °C oder tiefer
gleitet oder die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind;
2. Wärmerzeuger mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos
verstellbare Feuerungsleistung, die so ausgestattet oder beschaffen sind,
daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wärmeerzeuger in Abhängigkeit von
der Außentemperatur oder einer andern geeigneten Führungsgröße sowie der
Zeit durch selbsttätig wirkende Einrichtungen bis höchstens 75 °C gleitet
oder die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind.
(7) Brennwertkessel im Sinne dieser Verordnung sind Wärmeerzeuger, die
mit dem CE-Zeichen und der EG- Konformitätserklärung nach § 3 versehen
und in der EG- Konformitätserklärung als Brennwertkessel ausgewiesen sind.
Bis zum 31. Dezember 1997 gelten als Brennwertkessel auch Wärmeerzeuger,
bei denen Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt
durch Kondensation nutzbar gemacht wird.
§3 CE-Zeichen
und EG-Konformitätserklärung bei Wärmeerzeugern
(1) In Serie
hergestellte Wärmeerzeuger für Zentralheizungen, die ausschließlich für
den Betrieb mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen vorgesehen sind,
dürfen ab dem 1. Januar 1998 nur dann zum dauernden Verbleib eingebaut
oder aufgestellt werden, wenn sie mit dem CE- Zeichen nach Anhang I Nr.
1 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade
von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
(ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32) und der EG-Konformitätserklärung
versehen und in dieser als Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel
ausgewiesen sind oder die Voraussetzungen als Niedertemperatur-Heizkessel
nach § 2 Abs. 6 Satz 1 zweite Alternative erfüllen.
Satz 1 gilt auch für Wärmeaustauscher und Feuerungseinrichtungen, die
zu Wärmeerzeugern für Zentralheizungen zusammengefügt werden; dabei sind
die Bedingungen für den Zusammenbau nach der EG- Konformitätserklärung
zu beachten. Bei Wärmeerzeugern in Zentralheizungen, die auch der Brauchwassererwärmung
dienen, kann sich die Geltung des CE-Zeichens und der EG- Konformitätserklärung
auf den Betrieb zum Zwecke der Raumheizung beschränken. Die nach Landesrecht
zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen des Satzes
1 insoweit befreien, als in Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
errichtet worden sind, auch Standardheizkessel eingebaut oder aufgestellt
werden dürfen, wenn
1. ihre Nennwärmeleistung 30 kW nicht übersteigt,
2. die bestehende Abgasanlage oder der bestehende Schornstein für den
Betrieb dieser Kessel geeignet ist und
3. die Eignung der bestehenden Abgasanlage oder des bestehenden Schornsteins
für den Betrieb von Niedertemperatur-Heizkesseln und Brennwertkesseln
nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten herzustellen wäre.
(2) Absatz
1 gilt nicht für Wärmeerzeuger,
1. deren Nennwärmeleistung 400 kW übersteigt oder
2. die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften
von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich
abweichen.
§4 Einbau
und Aufstellung von Wärmeerzeugern
(1) Wärmeerzeuger
für Zentralheizungen dürfen nur dann zum dauernden Verbleib eingebaut
oder aufgestellt werden, wenn die Nennwärmeleistung nicht größer ist als
der nach den anerkannten Regeln der Technik für die Berechnung des Wärmebedarfs
von Gebäuden zu ermittelnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener Zuschläge
für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstiger Zuschläge. Zuschläge für
Brauchwassererwärmung sind nur zulässig für Wärmeerzeuger in Zentralheizungen,
die auch der Brauchwassererwärmung dienen, wenn deren höchste nutzbare
Leistung 20 kW nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für NT- Kessel,
Brennwertkessel und Anlagen mit mehreren Wärmerzeugern. Abweichend von
Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung des Wärmeerzeugers von 25 kW
zulässig, wenn der Wasserinhalt im Wärmeaustauscher 0,13 l je kW Nennwärmeleistung
nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1 darf der Wärmebedarf auch nach
den in den Vorschriften der Länder bestimmten Berechnungsverfahren ermittelt
werden.
(2) Für Wohngebäude
kann auf die Berechnung des Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden,
wenn Wärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt werden und ihre Nennwärmeleistung
0,07 kW je Quadratmeter Gebäudenutzfläche nicht überschreitet; für freistehende
Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert 0,10 kW je Quadratmeter.
(3) Zentralheizungen
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW sind mit Einrichtungen
für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder
mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Brennwertkessel
sowie für Wärmeerzeuger, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben
werden.
(4) Die Anforderungen
nach den Absätzen 1 und 3 sind bei Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung
1. von mehr als 70 kW bis zu 400 kW, die
a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember
1994,
b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 30. September 1978 errichtet worden
sind, bis zum 31. Dezember 1996;
2. von mehr als 400 kW, die
a) vor dem 1. Januar 1973 errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember
1995,
b) in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. September 1978 errichtet
worden sind, bis zum 31. Dezember 1997 nachträglich zu erfüllen.
Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 bei Zentralheizungen
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW bis zu 400 kW den Einbau
oder die Aufstellung neuer Wärmeerzeuger erforderlich machen, gilt § 3
Abs. 1 schon vor dem 1. Januar 1998. Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen
in Wohngebäuden, deren Nennwärmeleistung die in Absatz 2 genannten Werte
nicht überschreitet.
§5 Begrenzung
von Betriebsbereitschaftsverlusten
(1) Zentralheizungen
mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit wasserseitig wirkenden Einrichtungen
zu versehen, die Verluste durch nicht in Betriebsbereitschaft befindliche
Wärmeerzeuger selbsttätig verhindern; für Wärmeerzeuger mit festen Brennstoffen
und Dampfkessel der Gruppen III und IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der
Dampfkesselverordnung brauchen diese Einrichtungen nicht selbsttätig zu
wirken.
(2) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern
sind bis zum 31. Dezember 1995 mit Einrichtungen nach Absatz 1 nachzurüsten.
(3) Wärmeerzeuger dürfen nur dann eingebaut oder aufgestellt werden, wenn
sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste
gedämmt sind. Satz 1 gilt für solche Wärmeerzeuger als erfüllt, die mit
dem CE-Zeichen und der EG- Konformitätserklärung nach § 3 versehen und
in der EG-Konformitätserklärung als Standardheizkessel, Niedertemperatur-Heizkessel
oder Brennwertkessel ausgewiesen sind.
§6 Wärmedämmung
von Wärmeverteilungsanlagen
(1) Rohrleitungen
und Armaturen sind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen:
|
Nennweite
(DE) der Rohrleitungen/Armaturen in mm
|
Mindestdicke
der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W
m(hoch)-1K(hoch)-1
|
|
bis
DN 20
|
20
mm
|
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ab
DN 22 bis DN 35
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30
mm
|
|
ab
DN 40 bis DN 100
|
gleich
DN
|
|
ab
DN 40 bis DN 100
|
100
mm
|
|
Rohrleitungen
und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen,
im Kreuzungsbereich von Rohrleitungen, an Rohrleitungsverbindungsstellen,
bei zentralen Rohrnetzverteilern, Heizkörperanschlussleitungen von
nicht mehr als 8 m Länge als Summe von Vor- und Rücklaufleitungen
|
1/2
der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
|
Bei Rohrleitungen,
deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite
der Außendurchmesser einzusetzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen von Zentralheizungen in
1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
2. Bauteilen, die solche Räume verbinden, wenn ihre Wärmeabgabe vom jeweiligen
Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
(3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als nach Absatz 1
sind die Dämmschichtdicken umzurechnen. Für die Umrechnung und für die
Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials sind die in den anerkannten Regeln
der Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Rechenverfahren
und Rechenwerte zu verwenden.
§7 Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
(1) Zentralheizungen
sind mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung
und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung der elektrischen
Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
auszustatten.
(2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen
zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte,
die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind.
Für Raumgruppen gleicher Art. und Nutzung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung
zulässig.
(3) Zentralheizungen sind wie folgt mit Einrichtungen nach den Absätzen
1 und 2 Satz 1 nachzurüsten:
|
Zentralheizungen
eingebaut oder aufgestellt
|
vor
dem 1.1.1991 in dem dem Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages
|
vor
dem 1.10.1978 im übrigen Bundesgebiet
|
|
|
nachzurüsten
bis
|
nachzurüsten
bis
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1.
ohne NT-Kessel
a) für mehr als 2 Wohnungen
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31.12.1995
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|
b)
in Nichtwohngebäuden
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31.12.1995
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|
|
c)
in Ein- oder Zweifamilienhäusern oder sonstigen beheizten Gebäuden
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31.12.1995
|
31.12.1995
|
|
Mit
NT-Kessel in sämtlichen beheizten Gebäuden
|
31.12.1997
|
31.12.1997
|
Die Nachrüstpflichten
nach § 7 Abs. 3 Satz 1 der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 120) bleiben unberührt.
Soweit die Nachrüstung den Einbau oder die Aufstellung neuer Wärmeerzeuger
erforderlich macht, gilt § 3 Abs. 1 schon vor dem 1. Januar 1998.
(4) Umwälzpumpen
in Zentralheizungsanlagen sind nach den technischen Regeln zu dimensionieren.
Nach dem 1. Januar 1996 eingebaute Umwälzpumpen müssen bei Kesselleistungen
ab 50 kW so ausgestattet oder beschaffen sein, daß die elektrische Leistungsaufnahme
dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen
angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Wärmeerzeugers
dem nicht entgegenstehen.
§8 Brauchwasseranlagen
(1) Für Brauchwasseranlagen
gelten die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 und 3 entsprechend. Bei
Brauchwasserleitungen in Wohnungen bis zur Nennweite 20, die weder in
den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung
ausgerüstet sind, kann von den Anforderungen des § 6 Abs. 1 insoweit abgewichen
werden, als deren Erfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich
ist.
(2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist durch selbsttätig wirkende
Einrichtungen oder andere Maßnahmen auf höchstens 60 °C für den Normalbetrieb
zu begrenzen. Dies gilt nicht für Brauchwasseranlagen, die höhere Temperaturen
zwingend erfordern oder eine Leitungslänge von weniger als 5 m benötigen.
(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur
Ein- und Ausschaltungen der Zirkulationspumpen in Abhängigkeit von der
Zeit auszustatten.
(4) Elektrische Begleitheizungen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen
zur Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme in Abhängigkeit von der
Brauchwassertemperatur und der Zeit auszustatten.
(5) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Brauchwasser
gespeichert wird, muss die Mindestbedingungen der anerkannten Regeln der
Technik erfüllen.
(6) Vor dem 1. Januar 1991 im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages
errichtete Brauchwasseranlagen, die mehr als zwei Wohnungen versorgen,
sind bis zum 31. Dezember 1995 mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen
zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nachzurüsten. Satz 1 gilt nicht
für Anlagen mit Rohrleitungen bis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials von 0,035 Wm (hoch)-1
K (hoch)-1, mindestens zwei Drittel der Nennweite der Rohrleitung betragen
und für Rohrleitungen mit größerer Nennweite, wenn mindestens die Dämmschichtdicke
für Nennweite 100 eingehalten ist In Wand- und Deckendurchbrüchen, an
Kreuzungen von Rohrleitungen sowie bei Rohrleitungsnetzverteiler und Armaturen
in Heizzentralen dürfen die sich nach Satz 2 ergebenden Dämmschichtdicken
halbiert sein.
§9 Pflichten
des Betreibers
(1) Der Betreiber
von Zentralheizungen oder Brauchwasseranlagen mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Die Bedienung darf nur von fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorgenommen
werden. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse
und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer von einem Fachkundigen
über Bedienungsvorgänge unterrichtet worden ist.
(2) Die Bedienung von Anlagen in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW hat während der Betriebszeit
mindestens halbjährlich zu erfolgen. Die Bedienung umfaßt mindestens die
Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere
An- und Abstellen, Überprüfen und ggf. Anpassen der Sollwerteinstellungen
von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen
Einrichtungen.
(3) Die Wartung von Anlagen hat mindestens folgendes zu umfassen:
1. Einstellung der Feuerungseinrichtungen,
2. Überprüfung der zentralen steuerungs- regelungstechnischen Einrichtungen
und
3. Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von Kesselheizflächen
darf auch von eingewiesenen Personen durchgeführt werden.
(4) Die Instandhaltung der Anlagen hat mindestens die Aufrechterhaltung
des technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine weitestgehende
Nutzung der eingesetzten Energie gestattet, zu umfassen.
§10 Bekanntmachungen
über anerkannte Regeln der Technik
Das Bundesministerium
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen über anerkannte Regeln der Technik
zu den §§ 4 bis 8 hin.
§11 Ausnahmen
Die nach
Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen
dieser Verordnung zulassen, soweit die Energieverluste durch andere technische
Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden wie nach dieser Verordnung.
§12 Härtefälle
Die nach
Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen
dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen.
§13 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig
im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Wärmeerzeuger einbaut oder aufstellt, die
nicht mit dem dort genannten CE-Zeichen und der EG-Konformitätserklärung
versehen sind;
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Wärmeaustauscher und Feuerungseinrichtungen
zusammenfügt, die nicht mit dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten CE-Zeichen
und der EG- Konformitätserklärung versehen sind, oder die Bedingungen
nach der EG-Konformitätserklärung beim Zusammenbau zu Wärmeerzeugern nicht
beachtet;
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Wärmeerzeuger einbaut oder aufstellt, deren
Nennwärmeleistung die dort bezeichneten Grenzen überschreitet;
4. entgegen § 4 Abs. 3 Zentralheizungen nicht mit Einrichtungen für eine
mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren
Wärmeerzeugern ausstattet;
5. entgegen § 5 Abs. 2 Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern nicht
oder nicht rechtzeitig nachrüstet;
6. entgegen § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, Rohrleitungen
oder Armaturen nicht mit dem dort vorgeschriebenen Mindestdämmschichtdicken
dämmt;
7. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen oder heizungstechnische
Anlagen nicht mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung ausstattet;
8. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Zentralheizungen nicht oder nicht rechtzeitig
mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nachrüstet;
9. entgegen § 8 Abs. 3 Brauchwasseranlagen nicht mit Einrichtungen zur
Ein- und Ausschaltung der Zirkulationspumpen ausstattet;
10. entgegen § 8 Abs. 4 elektrische Begleitheizungen nicht mit Einrichtungen
zur Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme ausstattet oder
11. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Brauchwasseranlagen nicht oder nicht rechtzeitig
mit Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen nachrüstet.
§14 Weitergehende
Anforderungen Fassung 1994-03-22
Weitergehende
Anforderungen baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Art bleiben
unberührt.
§15 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Diese
Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Heizungsanlagen-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 120)
außer Kraft. Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1007) ist nicht mehr anzuwenden.
ALLE ANGABEN
OHNE GEWÄHR AUF AKTUALITÄT UND RICHTIGKEIT !
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